Pseudo Stellen um die Schwerbehindertenvertretung aus dem Bewerbungsprozess (Einstellung)

Charly, Baden-Württemberg, Tuesday, 29.09.2015, 09:33 (vor 4042 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner,

Mir ist nicht klar wo genau der AG gegen § 81 Abs. 1 SGB IX verstößt!
Eine Stelle, die pseudo Stelle, auszuschreiben ohne bei der Agentur für Arbeit anzufragen ist kein Gesetzesverstoß, weil der AG diese Stelle nie besetzten werden wird.
Er holt sich dennoch Bewerber über die pseudo Stelle ins Haus die er dann in Bewerbungsgesprächen auf eine passende Stellen switcht, die auch irgendwann mal ausgeschrieben war oder noch ist und auch bei der Agentur für Arbeit abgefragt wurden.
Wenn es jetzt zur Einstellung nicht auf die "Pseudo Stelle" sondern eine reale Stelle kommt, welchen Grund hat der BR hier nicht zuzustimmen?

Das Bewerbungsgespräch finden so im Rahmen der “Pseudo Stelle“, ohne Beteiligung der SBV statt, weil ja keine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen vorliegt, ja keine vorliegen kann.
Die Einstellung auf die reale Stelle passiert dann ganz ohne Bewerbungsgespräch, man kennt ja den Bewerber bereits, wozu dann nochmal sprechen?
Die Schwerbehindertenvertretung dagegen bleibt so außen vor. Eine Beurteilung ob eine Benacheiligung schwerbehinderter Bewerber vorliegt oder nicht, ist unter den Umständen nicht mehr möglich.

MFG. Charly


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