Nachwahl 1. Stellvertreter (Wahlen)

Heinrich, Tuesday, 08.12.2015, 10:09 (vor 3969 Tagen) @ Apfelsaft

Hallo,

ergänzend zu Wolfgang. So lange der 1. Stellvertreter zB auch wegen Krankheit, auch sehr langer, verhindert ist, kommt der 2 Stellvertreter bei Verhinderung von Dir ins Mandat. Er muss dann auch das Mandat wahrnehmen, sonst würde er eine Mandatspflichtverletzung begehen.

Wenn er dieses nicht möchte, muss er dass Mandat niederlegen. Die Folge wäre dann aber, dass da ihr ja dann immer noch einen gewählten (1. Stellvertreter habt, der NUR wegen Krankheit zurzeit verhindert ist) keine Neu-/Nachwahl der Stellvertreter machen dürft, damit dann bei Deiner Verhinderung zeitweise KEINE Vertretung habt die das Mandat wahrnehmen darf.

Du darfst aber zB auch während Urlaub oder Krankheit das Mandat wahrnehmen, bei Krankheit darf die Wahrnehmung des Mandat nur die Gesundung nicht behindern.

Hinweis: Stellvertreter sind sofern sie nicht im Rahmen der Verhinderungsvertretung das Mandat wahrnehmen keine Einsicht in Unterlagen haben, Datenschutz/Datenschutzgesetz. Denn sie sind in dieser Zeit NICHT im Mandat, vergleichbar mit Ersatzmitgliedern des BR. Der Hintergrund ist, dass die SBV eine EINPERSONENVERTRETUNG ist.

FAZIT: Nachwahl nur wenn es keinen gewählten Vertreter im Betrieb mehr gibt! Auch man kann sich dass Mandat, also 1, 2 oder ggf 3 Stellvertreter nicht aussuchen.


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