Zustimmung des AN erforderlich? (BEM)
Der AG schalte ein, sollte/müsste einschalten § 84 (1). Die SchwbV sollte externe oder dritte nur nach Rücksprache mit dem Schwerbehinderten einbinden. Dieses alleine schon um das notwendige Vertrauen der Zusammenarbeit zwischen SchwbV und Schwerbehinderten nicht zu belasten und auch aus Datenschutzgründen. Man erklärt die Gründe und beabsichtigten Maßnahmen.
Die SchwbV kann selbstverständlich ohne Namensnennung den Fall schon vorher mit dem Integrationsamt einmal besprechen.