Kündigungsabsicht des Arbeitgebers (Kündigung)

Kasimir, Saarland, Sunday, 12.02.2017, 12:22 (vor 2601 Tagen) @ wirth-mi

Guten Tag,
habe bei einem Seminar-Anbieter (ifb) nachgeschaut.
Grund ich war vor ein paar Tagen über den "neuen" Text des §95 SGB IX gestolpert.
Der Anbieter schreibt in seinem News-Letter vom 08.02.17:

Keine Kündigung ohne SBV!
Die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen, die der Arbeitgeber ohne die Beteiligung der SBV ausspricht, ist unwirksam! So steht es seit dem 30.12.2016 in § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.

Vor Ausspruch einer solchen Kündigung muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend unterrichten und vor seiner Entscheidung anhören (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

Das gilt für alle Arten von Kündigungen einschließlich der Kündigung in der Probezeit. Denn anders als beim besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, der erst nach sechs Monaten besteht (§§ 85, 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), sieht das Gesetz bei der SBV-Beteiligung keine Ausnahmen oder Einschränkungen vor.

AUFGEPASST!
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass seine Kündigung wegen der fehlenden Beteiligung der SBV unwirksam sei, dann muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumt er diese Frist, wird die Kündigung trotz des Rechtsverstoßes wirksam! (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und § 7 KSchG)

Wünsche einen schönen Sonntag
LG
K.


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