Kündigungsabsicht des Arbeitgebers (Kündigung)

Heinrich, Saturday, 18.02.2017, 17:18 (vor 2614 Tagen) @ Monica99

Hallo,

bitte immer die gesamte betroffene §§-Kette im SGB IX beachten. Hier betroffen also auch §§ 84, 81. Beide §§ verweisen auf den § 95, 2 SGB IX.

Nun nach der lange geforderten Änderung im § 95 ergibt sich damit zwingend weil es so im Gesetzt steht, bei Verstoß gegen § 95,2 die UNWIRKSAMKEIT der Maßnahme, hier die Kündigung.

Bedeutet, hat der AG eine Kündigung ausgesprochen ohne den § 84,1 vorher beachtet zu haben, ist weil der § 81,1 auf die Beteiligung der SBV via § 95,2 verweist die Kündigung nun unwirksam.

Verstärkung des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen ab dem 30.12.2016


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