Info für alle bzgl Gleichstellung (Gleichstellung)

hackenberger, Monday, 27.02.2006, 15:28 (vor 6640 Tagen) @ Thorsten

Hallo Torsten,

Krankenfehltage ab einer Größe von mehr als ca. 25 Tage in Folge einer Behinderung sind ein Grund für eine Gleichstellung. Dieses muss man aber dann auch so bei der Antragstellung angeben, dass auf Grund der in der Behinderung liegenden Anzahl der Karnkenfehltage eine Kündigung droht. Weiter muss aber für dei AA auch erkennbar sein, dass eine Weiterbeschäftigung nach Gleichstellung möglich ist. Es darf nicht für die AA sich der Eindruck verfestigen, dass auch nach Gleichstellung eine Beschäftigung nicht möglich ist. Denn auch dann läuft die Gleichstellung ins Leere.

Hier hätte somit die Gleichstellung schon sehr frühzeitig, also auf alle Fälle vor einer Aussteuerung beantrag werden müssen/sollen.

Ich unterstelle einmal, muss ich unterstellen, da es nicht wirklich erkennbar, dass bei einer Gleichstellung eine Beschäftigung auch nicht möglich gewesen wäre. In diesem Fall wäre dann davon auszugehen, dass das Integrationsamt einer Kündigung auch zugestimmt hätte. Somit wäre das Endergebnis nicht anders. Leider!!:-(

Bei diesem Krankenbild wäre sofern es sich nicht im Stadium der Heilungsbewährung befindet zu prüfen gewesen ob der zuerkannte GdB nicht zu niedrig ist> Oder ob nicht in Folge der Erkrankung ein Antrag auf Neufestsetzung bzw. neuer bisher nicht anerkannter negativer gesundheitlicher Beeinträchtigungen hätte gestellt werden sollen> Wenn ein Mensch auf Grund dieses Krankenbildes in dieser Form erkrankt ist (Fehltage) könnte ein entsprechender Grund gegeben sein.

Hallo Torsten, wurde hier der § 84 (2) beachtet und angewandt>> Wenn nein, wäre diese ein möglicher Grund für eine Kündigungsschutzklage. Die ersten gerichte haben bereits entschieden, dass die Nichtbeachtung der Rechtspflicht des AG (§ 84 (2) SGB IX eine Kündigungshemmung bei einer Kündigung wegen Krankenfehltagen darstellt.


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