Anfechtung der Wahl; Gestellungsvertrag (Wahlen)

Wolfgang E., Tuesday, 28.02.2006, 18:57 (vor 6640 Tagen) @ traute

» es gibt 12 behinderte an 2 campi, die alle einen gestellungsvertrag haben. es gibt eine verwaltung, einen AG und 81 km räumliche distanz. wenn ich denn das integrationsamt mal endlich an die strippe bekommen könnte....außerdem wissen die das auch nicht genau. vor jahren habe ich die info von dort erhalten, dass DRK mitarbeiterinnen zb nicht wählen können. die arbeiten bei uns mit einem gestellungsvertrag. werden die kosten für eine feststellungsklage vom AG bezahlt>

Bei einer so großen Entfernung von über 80 km geht schon deshalb regelmäßig nichts mit „Zusammenfassung“, da es sich nicht um „räumlich nahe liegende Betriebe des Arbeitgebers“ handelt (§ 94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Eine Zusammenfassung hat zudem kraft Gesetzes „im Benehmen“ mit dem Integrationsamt zu erfolgen (§ 94 Abs. 1 Satz 5 SGB IX).
www.integrationsaemter.de/files/601/WahlbroschuereStandNovember2005.pdf#page=13

Etwa anderes könnte dann gelten, wenn in tarifvertraglichen bzw. betrieblichen Vereinbarungen (abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 1 BetrVG mit einem Betriebsrat pro Betrieb) besondere unternehmensspezifische Betriebsstrukturen für BR-Wahlen ausgehandelt wurden (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrVG n.F). In diesem Sonderfall käme es nicht auf die Entfernung an.
http://www.integrationsaemter.de/files/601/WahlbroschuereStandNovember2005.pdf#page=10

Bei einer Zusammenfassung darf jedenfalls kein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt werden, da es sich bei 81 km um „weit auseinanderliegende“ Standorte handelt (§ 18 SchwbVWO).
www.integrationsaemter.de/files/601/WahlbroschuereStandNovember2005.pdf#page=20

Bei Wahlanfechtungsklagen beim Arbeitsgericht dürften jedenfalls keine Gerichtskosten mehr anfallen, da nicht per Urteil entschieden wird, sondern im kostenfreien Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG n.F).
www.schwbv.de/beschlussverfahren.html

Von einer Feststellungsklage wegen Nichtigkeit (anstelle einer fristgebundenen Wahlanfechtungsklage) ist eher abzuraten, da nur in ganz extremen Ausnahmefällen Erfolg versprechend, etwa bei bewusstem Ausschluss aller Gleichgestellen von der SBV-Wahl oder bei nicht geheimer Wahl durch Handheben.
www.integrationsaemter.de/files/601/WahlbroschuereStandNovember2005.pdf#page=38

Anfechtungsklagen müssen von mindestens drei Wahlberechtigten mit aktivem Wahlrecht bzw. dem Arbeitgeber fristgerecht erhoben werden, ansonsten wird die Anfechtung vom Arbeitsgericht aus formalen Gründen zurückgewiesen. Betriebsräte, Personalräte und Gewerkschaften haben kein Anfechtungsrecht.
www.integrationsaemter.de/files/601/WahlbroschuereStandNovember2005.pdf#page=39

Rechtsprechung zu sog. Gestellungsverträgen unter
www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949678963/1214.html


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