Informationspflicht (BEM)

Hotte, Stuttgart, Monday, 16.10.2017, 18:03 (vor 2377 Tagen) @ Rosenbaum

Hallo !
Als Vertrauensperson habe ich den öffentlichen AG gebeten, mir die Krankentageliste aller Beschäftigten, die mehr als 42 Tage arbeitsunfähig sind, zukommen zu lassen. Der AG vertritt die Auffassung, dass die SBV nur einen Anspruch auf die Krankentage-liste von sbM hat. Mein Einwand, dass dem AG nicht alle sbM /Gleichgestellten oder im Antragsverfahren zur Anerkennung Sb bekannt sind und der SBV daher eine Informationsauskunft der Krankentageliste von allen Bediensteten zusteht, weist dieser zurück. Seiner Meinung nach hat neben dem BEM-Beauftragten nur der Personalrat diesen Anspruch. Selbst ein BAG-Urteil aus 2010 und die aktuelle Richtlinie des Innenministeriums NRW überzeugt nicht. Kennt jemand aktuelle BAG- oder EuGh-Urteile, die auf dieses Thema abstellen?

Hallo,
schau dir bitte mal den § 84(2) Prävention an.

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).

VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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