BEM-Informationspflicht (BEM)

Cebulon, Saturday, 21.10.2017, 15:30 (vor 2379 Tagen) @ Rosenbaum

Der LVR vertritt ebenfalls meine Auffassung, dass der Beschluss auf die SBV anzuwenden ist.

Hallo, das halte ich für offensichtliches Missverständnis bzw. für ausgeschlossen, dass das LVR-Integrationsamt die Auffassung vertrete, dass der SBV auch die Namen aller nichtbehinderter Beschäftigter mitzuteilen seien, die die BEM-Voraussetzungen erfüllen. Richtig ist, dass dieser Beschluss auf SBV nur sinngemäß übertragbar ist, so wie es Monica schon auf den Punkt gebracht hat. So steht es auch in der BIH- bzw. LVR-Broschüre zum BEM, wonach die SBV nur gesetzliches Inforecht habe, soweit es sich um sbM oder Gleichgestellte handelt.

Ebenso zum Beispiel Prof. Düwell, 24.08.2016, für den Öffentlichen Dienst in jurisPR-ArbR 34/2016 Anm. 1:

Soweit schwerbehinderte oder gleichgestellte Be­schäf­ti­gte betroffen sind, steht dieses Recht auch den Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen zu. Das hat der Ge­setz­ge­ber in § 84 Abs. 2 S. 1 und 6 SGB IX ausdrücklich klargestellt.

Gruß,
Cebulon


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