BEM-Informationspflicht (BEM)
Der LVR vertritt ebenfalls meine Auffassung, dass der Beschluss auf die SBV anzuwenden ist.
Hallo, das halte ich für offensichtliches Missverständnis bzw. für ausgeschlossen, dass das LVR-Integrationsamt die Auffassung vertrete, dass der SBV auch die Namen aller nichtbehinderter Beschäftigter mitzuteilen seien, die die BEM-Voraussetzungen erfüllen. Richtig ist, dass dieser Beschluss auf SBV nur sinngemäß übertragbar ist, so wie es Monica schon auf den Punkt gebracht hat. So steht es auch in der BIH- bzw. LVR-Broschüre zum BEM, wonach die SBV nur gesetzliches Inforecht habe, soweit es sich um sbM oder Gleichgestellte handelt.
Ebenso zum Beispiel Prof. Düwell, 24.08.2016, für den Öffentlichen Dienst in jurisPR-ArbR 34/2016 Anm. 1:
Soweit schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte betroffen sind, steht dieses Recht auch den Schwerbehindertenvertretungen zu. Das hat der Gesetzgeber in § 84 Abs. 2 S. 1 und 6 SGB IX ausdrücklich klargestellt.
Gruß,
Cebulon