Eigentumssrecht an Hilfsmittel (Hilfsmittel)

MatthiasNRW, Monday, 19.02.2018, 08:41 (vor 2250 Tagen) @ ciralifan

Frage an die Gemeinde: Wenn einem Mitarbeiter durch das Integrationsamt ein Hilfsmittel ( Mobilitätshilfe )zugestanden und zu 3/4 vom IA bezuschusst und 1/4 plus MwSt.vom AG getragen wurde, vor ca. 6 Jahren. Wer hat das Eigentum an dem Hilfsmittel ?
Der AG verwies auf mehrfache Nachfrage auf seinen damaligen Anteil und will das Hilfsmittel bislang nicht "freigeben"
Meiner Ansicht nach ist die Rechtslage eindeutig, was könnt ihr beisteuern ?

Die Integrationsämter fördern auf Rechtsgrundlage der SchwbAV.

In der SchwbAV werden "Hilfsmittel" nicht genannt.
Es geht entweder um eine technische Arbeitshilfe nach § 19 SchwAV, dies ist eine Leistung an den schwerbehinderten Menschen. Typische Arten sind speziell an den Mitarbeiter angepasste orthopädische Hilfsmittel oder auch arbeitsplatzbezogene Hörhilfen.

Oder es geht um die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit einer technischen Arbeitshilfe nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV - hier ist es dann eine Arbeitgeberleistung. Hier geht es nicht um eine Leistung an den Mitarbeiter xyz, sondern explizit für den Arbeitsplatz des Mitarbeiters xyz.

Im Falle einer Förderung nach § 19 SchwbAV liegt das Eigentum beim Arbeitnehmer, im Falle des § 26 SchwbAV beim Arbeitgeber.

Der Eigenanteil des Arbeitgebers spricht übrigens für eine Arbeitgeberförderung - im Falle einer Leistung nach § 19 SchwbAV wäre der Eigenanteil (zum Beispiel bei einer privaten Nutzungsmöglichkeit) vom Arbeitnehmer zu tragen gewesen.

Im Falle einer Förderung an den Arbeitgeber war es übrigens nie eine Leistung an den Mitarbeiter, auch wenn dieser davon profitierte und die Arbeitshilfe alleinig nutzte.

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Gruß
Matthias


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