§ 167 Abs. 2 SGB IX erweitert das frühzeitige Einschalten der SBV (BEM)

blablabloe, Öpfingen, Wednesday, 07.03.2018, 08:29 (vor 2236 Tagen)

Hallo Zusammen,

im Moment diskutiere ich mal wieder mit der Personalabteilung bzgl. meines Schulungsanspruches.
In unserem Betrieb git es 8 Schwerbehinderte und Gleichgestellte Menschen. da es bei uns immer mehr Langzeiterkrankt gibt würde ich gerne die BEM Seminare besuchen.
Laut der Personalabteilung sei es wohl nur ein präventiver Seminarbesuch, denn die Wahrscheinlichkeit, dass einer meiner "8" Schäfchen BEM bekommt UND mich dabei haben will sei doch sehr gering. Außerdem sei unsere BEM-Beauftragte sehr gut ausgebildet - was ich zu bezweifeln wage......

Denn ich habe auf meinen bisherigen Grundschulungen gelernt, daß ein BEM immer angeboten werden soll, wenn eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Das heisst für mich bei einer 5 Tage Arbeitswoche gehen wir von 30 Krankheitstagen aus ( 6x5)- und nicht von 42 Tagen wie unsere BEM meint.

Okay, nun zu meiner eigentlichen Frage. Im neuen § 167 Abs. 1 SGB IX steht:

Die Vorschrift des § 167 Abs. 2 SGB IX erweitert das frühzeitige Einschalten, der Schwerbehindertenvertretung, der Betriebs- oder Personalräte, der Rehabilitionsträger und des Integrationsamtes auf die Fälle, in denen eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Regelung des Abs. 2 gilt nicht nur für schwerbehinderte Personen, sondern auch für alle anderen arbeitsunfähigen oder wiederholt arbeitsunfähigen Menschen.

Das heisst doch für mich, dass ich theoretisch das Recht habe bei allen BEM fällen dabei sein zu können - sollte der Erkrankte Kollege das wünschen - oder versteh ich das falsch ?

Sollte dies so sein, kann ich natürlich einfacher für ein BEM Seminar argumentieren...

Vielen Dank fürs durchlesen und für eure Antworten.

Grüße

blablabloe


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