§ 167 Abs. 2 SGB IX erweitert das frühzeitige Einschalten der SBV (BEM)

mietze_katz, Oberbayern, Wednesday, 07.03.2018, 10:56 (vor 2213 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo,

In § 167 Abs. 2 SGB IX geht es um das Betriebliche Eingliederungsmanagement. Dies gilt für Beschäftigte mit und ohne Behinderung.

Jedoch ist beim BEM die SBV lediglich zu beteiligen, wenn es sich um einen BEM-Fall einer/eines schwerbehinderten Beschäftigten handelt.

in meinen Augen ist hierzu im SGB leider ein Widerspruch:
Im § 178 Abs 1 sind die Aufgaben der SBV beschrieben:
"Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit."
Und wie soll die SBV diesem nachkommen, wenn sie kein Teilnahmerecht am BEM hat und somit nicht erfährt, dass bei diesem, NOCH nicht schwb Beschäftigten die Voraussetzungen (die Krankheiten) vorhanden sind, welche eine Antragstellung möglich machen.
Diese Konstellation ist leider bereits mehrmals aufgetreten, auch dass durch die späte Kenntnis hiervon die Einspruchfrist für den ergangenen Bescheid bereits abgelaufen war. Sehr ärgerlich für den jeweiligen Kollegen.
Leider hab ich auch hierfür noch keinen Lösungsansatz, eine generelle Beteiligung der SBV wird mit verschiedenen Begründungen abgelehnt.

Viele Grüße

mietze_katz


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