§ 167 Abs. 2 SGB IX erweitert das frühzeitige Einschalten der SBV (BEM)

MatthiasNRW, Wednesday, 07.03.2018, 09:52 (vor 2243 Tagen) @ blablabloe

Hallo,

Okay, nun zu meiner eigentlichen Frage. Im neuen § 167 Abs. 1 SGB IX steht:

Die Vorschrift des § 167 Abs. 2 SGB IX erweitert das frühzeitige Einschalten, der Schwerbehindertenvertretung, der Betriebs- oder Personalräte, der Rehabilitionsträger und des Integrationsamtes auf die Fälle, in denen eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Regelung des Abs. 2 gilt nicht nur für schwerbehinderte Personen, sondern auch für alle anderen arbeitsunfähigen oder wiederholt arbeitsunfähigen Menschen.

Hier liegt ein Mißverständnis vor.

Du zitierst nicht § 167 Abs. 1 SGB IX, sondern die Ausführungen von Hans-Peter Semmler zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement.

Im § 167 Abs. 1 SGB IX geht es um das Präventionsverfahren für schwerbehinderte Beschäftigte.

In § 167 Abs. 2 SGB IX geht es um das Betriebliche Eingliederungsmanagement. Dies gilt für Beschäftigte mit und ohne Behinderung.

Jedoch ist beim BEM die SBV lediglich zu beteiligen, wenn es sich um einen BEM-Fall einer/eines schwerbehinderten Beschäftigten handelt.

Hier der Wortlaut (den entsprechenden Passus habe ich hervorgehoben):
"Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)."

Nachtrag zum Schulungsanspruch: Die Beteiligung der SBV am BEM schwerbehinderter Beschäftigter ist gesetzlich vorgesehen. Also muss die SBV entsprechende Kenntnisse haben. Hier ist es nicht maßgeblich, wie viele sbM vertreten werden oder wie wahrscheinlich eine BEM-relevante Erkrankungsdauer ist.

Zur Rechtsprechung schaue bitte hier: https://www.komsem.de/rechtsprechung-zu-schulungen/
Interessant kann generell ein Verweis auf die Entscheidung des ArbG Köln sein https://www.komsem.de/rechtliches/urteile/urteil-154/
Zur Durchsetzung des Anspruches schaue bitte hier einmal: https://www.komsem.de/rechtsdurchsetzung/

--
Gruß
Matthias


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