§ 167 Abs. 2 SGB IX erweitert das frühzeitige Einschalten der SBV (BEM)

WoBi, Wednesday, 07.03.2018, 09:48 (vor 2235 Tagen) @ blablabloe

Hallo blablabloe,

bei der zeitlichen Verpflichtung zum Anbieten eines BEMs liegt du mit deiner Einschätzung richtig. In § 167 Abs. 2 SGB IX wird von 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten (1 Jahr) geschrieben. 6 Wochen sind 42 Kalendertage und nicht 42 Arbeitstage.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut "innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig" in § 167 Abs. 2 SGB IX.

Es muss sich nicht um die gleiche Erkrankung handeln, die Krankheitsursachen müssen nicht in Zusammenhang mit der Arbeit stehen oder die 6 Wochen müssen nicht im laufenden Kalenderjahr liegen, was auch gerne als Einwand von Arbeitgebern verwendet wird. Ebenso unzutreffend ist, dass nur Tage gezählt werden, für die eine AU-Bescheinigung vorliegt.

Das BEM ist für alle Mitarbeiter durch den Arbeitgeber anzubieten. Durch "klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessensvertretung im Sinne § 176" SGB IX, ist die allgemeine betriebliche Mitarbeitervertretung z.B. Betriebsrat oder Personalrat gemeint. Dies trifft im kirchlichen Bereich auch auf die MAV zu, obwohl diese in der Auflistung nicht genannt ist.
Die Schwerbehindertenvertretung ist nur zu beteiligen, wenn eine schwerbehinderte oder gleichgestellte Person das BEM angeboten werden soll. Dies ergibt sich aus dem Satzteil "bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung,"

Der Schulungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung wird durch die Schwerbehindertenvertretung beschlossen. Die Schwerbehindertenvertretung hat dabei die Erforderlichkeit, zeitliche Lage und die Wirtschaftlichkeit bei dem Beschluss zu berücksichtigen und den Arbeitgeber zur Kostenübernahme aufzufordern. Der Arbeitgeber kann die Kosten angreifen oder wegen der zeitlichen Lage betriebliche Schwierigkeiten vorbringen. Derartige Einwände können bereits bei der Beschlussfassung durch die Schwerbehindertenvertretung gewürdigt worden sein.

Eine Schulungsnotwenigkeit ist bereits gegeben, wenn z.B. durch den Betriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung vereinbart werden soll, die den "Freiraum" zur Durchführung eines BEMs gestalten soll.

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Gruß
Wolfgang


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