§ 167 Abs. 2 SGB IX erweitert das frühzeitige Einschalten der SBV (BEM)

MatthiasNRW, Wednesday, 07.03.2018, 12:45 (vor 2241 Tagen) @ mietze_katz

Hallo,

in meinen Augen ist hierzu im SGB leider ein Widerspruch:
Im § 178 Abs 1 sind die Aufgaben der SBV beschrieben:
"Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit."
Und wie soll die SBV diesem nachkommen, wenn sie kein Teilnahmerecht am BEM hat und somit nicht erfährt, dass bei diesem, NOCH nicht schwb Beschäftigten die Voraussetzungen (die Krankheiten) vorhanden sind, welche eine Antragstellung möglich machen.
Diese Konstellation ist leider bereits mehrmals aufgetreten, auch dass durch die späte Kenntnis hiervon die Einspruchfrist für den ergangenen Bescheid bereits abgelaufen war. Sehr ärgerlich für den jeweiligen Kollegen.
Leider hab ich auch hierfür noch keinen Lösungsansatz, eine generelle Beteiligung der SBV wird mit verschiedenen Begründungen abgelehnt.

meiner Meinung nach ergibt sich hier kein Widerspruch.

Nicht jede Erkrankung >6 Wochen qualifiziert für die Feststellung einer Behinderung, genauso wenig wie jede Behinderung umfangreiche AU-Zeiten zur Folge hat.

BEM und Feststellungsverfahren sind zwei Paar Schuhe. Mit der Argumentation könnte die SBV ja auch vortragen, generell über Erkrankungszeiten und -gründe informiert werden zu müssen (auch bei Unterschreitung der BEM-relevanten Zeiten kann ein Feststellungsverfahren sinnvoll sein).

Die Unterstützung im Antragsverfahren bedeutet auch nicht, dass die SBV an dieser Stelle ein Initiativrecht hat und auf Beschäftigte zugehen kann. Vielmehr gilt es, alle Beschäftigten über die generelle Beratungsmöglichkeit zu informieren. Allein die Wortwahl "unterstützt" spricht in Abgrenzung zu den Aufgaben "darüber zu wachen" (Abs. 1 Nr. 1), "Maßnahmen zu beantragen" (Abs. 1 Nr. 2) oder "auf Erledigung hinzuwirken" (Abs. 1 Nr. 3) von einer wesentlich passiveren Rolle in diesem Punkt.

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Gruß
Matthias


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