Urlaubsanspruch wegen langer Erkrankung (Allgemeines)
Moin,
grundsätzlich gilt für Arbeitnehmer das Bundesurlaubsgesetz (BUrlV). In § 3 Absatz 3 ist dort folgendes geregelt:
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach
§ 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Darüber hinaus kennen der öffentliche Dienst unterschiedliche Regelungen. Für den Bund gilt die EUrlV, die in § 7 eine abweichende Regelung zu der oben genannten Vorscvhrift enthält. Bei den Bundesländern ist zu prüfen, ob Bundesrecht angewandt wird, das allgemeine Recht oder ein entsprechender Tarifvertrag.
Für Beschäftigte in der freien Wirtschaft gilt das Bundesurlaubsgesetz, soweit in einem Tarifvertrag nicht weitergehende Regelungen getroffen wurden. Dazu gibt es je nach Betrieb auch eine gelebte unterschiedliche Arbeitspraxis. Diese kann je nach Bedarf sogar zwischen einzelnen Betriebsteilen unterschiedlich sein.
Für die gestellte Anfrage ist daher nur dann eine konkrete Antwort möglich, wenn die genaue Rechtsanwendung bekannt ist. Ich empfehle auf jeden Fall eine enge Abstimmung mit Betriebs- ode Personalrat, damit beide Gremien einheitlich gegenüber dem Arbeitgeber handeln.