Betriebratswahl und Schwerbehindertenwahl (Wahlen)

mietze_katz, Oberbayern, Friday, 06.04.2018, 08:52 (vor 2212 Tagen) @ Constantin

Hallo,

mit juristischen Schritten wäre ich hier vorsichtig.

Fangen wir mal beim Wahlausschreiben an: In § 3 Abs. 4 der Wahlordnung heist es:
"(4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend."
Hier steht nichts davon, dass dieses dem angesprochenen Personenkreis (Langzeitkranke) nach Hause gesendet werden muss.

Auch zählen Langzeitkranke nicht zu dem Personenkreis nach §24 Abs 2, die nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden. Somit hat, nach bei uns bereits erfolgter Prüfung durch die IG Metall der Wahlvorstand keinen Rechtsanspruch auf die Privatadressen der betreffenden Mitarbeiter.

Eine kleine Frage bleibt jedoch offen: Wie wird es in eurem Betrieb gehändelt? Sind andere Langzeitkranke vom Wahlvorstand mit Wahlausschreiben / Briefwahlunterlagen bedacht worden und wurde nur ein (oder wenige) Kollegen übersehen? Dann hat der Wahlvorstand Mist gebaut und man könnte daraus dann schon was ableiten, aber ob es deshalb zur erfolgreichen Wahlanfechtung reicht?

VG mitze_katz


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