Darf MA mit 30 GdB an Schwerbehindertenversammlung teilnehmen? (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 09.04.2018, 21:14 (vor 2206 Tagen) @ Pernille

Moin Moin Pernille,

ich sehe hier eine rechtliche Grauzone und bräuchte noch ein bischen Hintergrundwissen.
Hat er eine Gleichstellung beantragt? Läuft noch ein Widerspruchsverfahren gegen den GdB?
Wenn einer dieser Fälle zutrifft, dann ist die Frage, wie Eure Fima mit dem Status "laufendes Antragsverfahren" umgeht? Im öffentlichen Dienst in Niedersachsen haben die Beschäftigten während des Antragsverfahrens vorläufig die Rechte der Schwerbehinderten, könnten also auch an der Schwerbehindertenversammlung teilnehmen.
Bei einem Gleichstellungsantrag hat man nach 3 Wochen vorläufig den Kündigungsschutz der Schwerbehinderten, daher könnte man hieraus auch ableiten, dass er auch an der Versammlung teilnehmen kann.

Hat er nur den GdB 30 ohne beantragte Gleichstellung sehe ich hier keine Chance. Wenn die Versammlung noch ein wenig hin ist und ein Gleichstellungsantrag erfolgversprechend wäre, könnte er auch einen Antrag stellen und dann ggf. teilnehmen.

Die andere Frage wäre, ob etwas dagegen spricht, dass er als Gast teilnimmt und die Zeit nacharbeitet, wenn ihn die Themen interessieren.

Liebe Grüße

Hendrik


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