Pflicht zum Gespräch bei Initiativbewerbung (Einstellung)

garda, Berlin, Monday, 14.05.2018, 17:06 (vor 2174 Tagen) @ Christoph

Hallo Christoph,

du schreibst:

Der Bewerber hat in seinem Anschreiben auf ein Urteil hingewiesen, dass öffentliche Arbeitsgeber zur Einladung zum Gespräch verpflichtet.

Ist dir dieses Urteil bekannt?

Besteht die verpflichtende Einladung von schwerbehinderten Menschen nur für ausgeschriebene Stellen?
So sieht es der AG.

Na dann fragen wir mal das Gesetz:

§ 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

Also hier die Kriterien:

1, Erfolglose interne Prüfung
2. frei werdende und neu zu besetzende Arbeitsplätze oder
3. neue Arbeitsplätze
4. Ausschreibung/Veröffentlichung über die Agenturen für Arbeit
5. Haben sich sbMenschen um einen solchen Arbeitsplatz beworben.

Hier also die Gegenfrage: sind diese Bedingungen erfüllt? Erlaubt bzw. erfordert das angeführte, mir nicht bekannte, Urteil eine andere Sichtweise?

Der AG hatte keine mögliche Stelle für den Bewerber gesehen. Die SBV hat sich jetzt schon 2-3 mögliche Stellen überlegt. Diese werden wir natürlich noch dem AG benennen. Muss der AG, wenn es offene Stellen gibt, den Bewerber zum Gespräch einladen, auch wenn er sich nicht ausdrücklich auf eine Stelle beworben hat?

Mit der gebührenden Vorsicht wäre hier meine Antwort, dass allein aus dem SGB IX die Begründung schwierig ist.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael


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