Pflicht zum Gespräch bei Initiativbewerbung (Einstellung)

WoBi, Tuesday, 15.05.2018, 20:45 (vor 2167 Tagen) @ Christoph

Hallo Christoph,

die Frage von albarracin „Sind denn die "freien" Arbeitsplätze, von denen Du schreibst, nicht ausgeschrieben?“ bedarf einer weiteren Frage.

Sind diese neu zu besetzenden oder freiwerdende Arbeitsplätze vorangehend vor einer internen/externen Ausschreibung auf eine Besetzung von bereits beschäftigten schwerbehinderten oder gleichgestellten Kolleginnen und Kollegen durch den Arbeitgeber mit Beteiligung der SBV und PR geprüft worden?

Rechtsgrundlage: § 164 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 6 SGB IX.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können.
. …….
Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an.

Diese Prüfpflicht wurde durch das Bundesteilhabegesetz für öffentliche Arbeitgeber in § 165 Satz 1 SGB IX besonders hervorgehoben.

Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). ....

Ist doch „schön“ wenn ein Arbeitgeber die Gesetzeslage kennt und anwendet. Die SBV hat darauf zu achten, dass die Gesetze zu Gunsten von Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber angewendet werden. Und die SBV hat nach § 178 Abs. 1 SGB IX zu wachen, dass insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.

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Gruß
Wolfgang


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