Pflicht zum Gespräch bei Initiativbewerbung (Einstellung)

Ironie, Tuesday, 15.05.2018, 08:54 (vor 2173 Tagen) @ Christoph

Guten Morgen,

meines Erachtens greift hier §178, Abs.2 (ehemals §95):


§ 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

...
(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten,
die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren,
unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören;
er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen
Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen;
sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen,
die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren
nach § 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur
für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen
das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen
und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

Einen schönen Tag wünsche ich allen!

Ironie


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