Datenschutz (Allgemeines)

WoBi, Saturday, 16.06.2018, 10:18 (vor 2133 Tagen) @ marvinsportkatze

Hallo zusammen,
die Arbeitgeber sind gemäß § 163 SGB IX verpflichtet Daten über behinderte Menschen zu führen und diese an externe und interne Stellen weiterzugeben.

Ein Arbeitgeber hat zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) z.B. in der entsprechenden DSGVO-Unterrichtung
„Mitarbeiterinformation: Firma XXXX und Ihre personenbezogenen Daten“
unter der Zwischenüberschrift
„Strategische, operative du administrative Führung der Beschäftigten“
unter anderem die Punkte
„Durchführung von Wahlen (wie z.B. Betriebsratswahlen, Sprecherausschusswahlen, Jugendvertreterwahlen, Schwerbehindertenvertreterwahlen usw.)“
und
„Durchführung der Sitzungen der Arbeitnehmervertretungen
aufgelistet. Damit sind die Beschäftigten über die Nutzung von Daten bei der SBV informiert.

Die SBV ist keine datenverarbeitende Stelle, sondern eine gewählte Interessensvertretung auf gesetzlicher Grundlage innerhalb des Betriebes / der Dienststelle. Entsprechende Urteile zum Erhalt von Daten zum BEM, Listen der Beschäftigten, Adressen der Beschäftigten, Bewerbungsunterlagen liegen vor.
Werden separate Zustimmungen für die Personalabteilung, Gehaltsbuchhaltung, Betriebsarzt, Ausweisstelle, Betriebs-/Personalrat, Inklusionsbeauftragten, Gleichstellungsbeauftragte, Führungskraft usw. benötigt?

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Gruß
Wolfgang


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