Datenschutz (Allgemeines)

WoBi, Tuesday, 26.06.2018, 16:28 (vor 2136 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

die SBV ist wie der BR / PR, JAV interner Bestandteil des Betriebes oder der Dienststelle. Die gesetzliche Verpflichtung zur Unterrichtung der SBV durch den Arbeitgeber kann nicht daran scheitern, dass z.B. ein Bewerber von sich aus nicht eine Zustimmungserklärung zur DSGVO bei der Bewerbung beigelegt hat. Oder der Personalrat konnte/brauchte zu einer persönlichen Einzelmaßnahme nicht angehört werden, weil die Zustimmung zur Datenweitergabe an PR und SBV durch die betroffene Person nicht vorlag.

Der Arbeitgeber hat die Personen z.B. Bewerber über die Nutzung, Verarbeitung, Speicherungsdauer oder Übermittlung an Dritte zu unterrichten.

Als Beispiel wie dies eine öffentliche Verwaltung macht: https://www.fuerstenfeldbruck.de/ffb/web.nsf/id/pa_datenschutz_bewerbung.html

Hier wird die SBV ausdrücklich genannt unter "4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang offengelegt werden
Personalverwaltung, Personalrat, zuständige Fachabteilung, Vorgesetzte, Schwerbehindertenvertretung und das entscheidungsberechtige Gremium."

oder

https://www.brk-ffb.de/fileadmin/user_upload/Stellenmarkt/KV_FFB_Datenschutzinformation_Bewerbermanagement_BRK.pdf
"Datenübermittlung
Innerhalb unseres Unternehmens erhalten nur die Personen und Stellen (z. B. Fachbereich und Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung) Ihre personenbezogenen Daten, die am Bewerberverfahren beteiligt sind."

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion