Freistellung und Verantwortung (Freistellung)

WoBi, Wednesday, 20.06.2018, 09:09 (vor 2134 Tagen) @ SGBFreak

Hallo SGBFreak,

die Antwort liegt im SGB IX § 179 Abs. 4:
"(4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig."

Die Vertrauensperson ist zur Durchführung ihrer Aufgaben freizustellen. Diese Freistellung ist anlassbezögen und auf den erforderlichen Umfang begrenzt.

Ab 100 schwerbehinderte Menschen kann eine dauerhafte und vollständige Freistellung durch die Vertrauensperson beschlossen werden. Bei der Fragestellung dürfte "wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt" die Schlüsselstelle sein. Eine Arbeitserleichterung für den Arbeitgeber oder dessen Wunsch ist kein zwingender Grund für eine Freistellung. Hier hat die Vertrauensperson auch ihre Interesenslage zu berücksichtigen..

Eine Freistellung ist ein "Segen und Fluch" zugleich. Ein mögliches Gegenargument könnte Nachfolgendes sein.
Die SBV ist ein Ehrenamt.in das man gewählt wird. Mit einer Freistellung gibt man die Bindung zu seiner Aufgabe / Arbeitsstelle auf und steht ggf,. nach der nächsten Wahl ohne Arbeitsinhalte / -platz dar. Um wieder eine angemessene Aufgabe zu erhalten, wird ggf. im Vorfeld ein "arbeitgeberfreundliches Verhalten" erwartet. Dies kann eine aktive Interessensvertretung beeinflüssen.

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Gruß
Wolfgang


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