Schwerbehinderte in Konkurrenz zur Übernahme von Auszubildenden (Stellvertreter/in)

KaivonderKüste, Wednesday, 10.10.2018, 12:31 (vor 2019 Tagen) @ Hertha

Moin,

erst einmal gilt Art.3 Abs.3 Satz 2 des Grundgestzes: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Und wenn die betreffende schwerbehinderte Person für die Stelle qualifiziert ist, greift für den Arbeitgeber § 164 Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz SGB IX: Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen....besetzt werden können.

Damit hat die schwerbehindertre Person gute Chancen auf einen entsprechenden freien Dauerarbeitsplatz zu bekommen.
Der § 16a TVAöD sieht dagegen nach der Ausbildung erst einmal eine befristete Übernahme bei entsprechender freier Stelle zur Bewährung vor. Auch wenn der Ausbildungsbetrieb die frisch Ausgelernten für zuküftige Bedarfe in der heutigen Arbeitsmarktlage gerne halten will, so darf er bei der Stellenbesetzung nicht das Gesetz umgehen.
Aus meiner Sicht ist bei einer freien Planstelle der qualifizierte Schwerbehinderte, der sich bereits bewährt hat, vorrangig auf diesen Arbeitsplatz zu setzen.

Grüße vom Wasserrand
KAI


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