Unterrichtung der SBV bei Arbeitsunfällen schwerbehinderter Menschen (Allgemeines)

Wolfgang E., Friday, 19.05.2006, 15:12 (vor 6559 Tagen) @ Dirk Koppenstedt

» Der Personalrat erhält Arbeitsunfallanzeigen ja in Kopie, die SBV jedoch nicht. Da ich in meinem Gebiet (halb Nordrhein-Westfalen) viele Schwerbehinderte in unfallträchtigen Berufen arbeiten habe und es häufiger zu Arbeitsunfällen kommt, erfahre ich es sehr selten und dann auch nur über die PR-Sitzungen. Wenn die Arbeitsunfälle in Verbindung mit der Behinderung stehen, müßte ich ja eigentlich...

Der Arbeitgeber oder ggf. sein verantwortlicher Beauftragter in Angelegenheiten schwerbehinderter Beschäftigter hat die SBV unaufgefordert, unverzüglich und umfassend kraft Gesetzes zu unterrichten ("in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen ... schwerbehinderten Menschen berühren"), nach dem Gesetzeswortlaut also unabhängig davon, ob sich ein Arbeitsunfall aus Arbeitgebersicht behinderungsbedingt ereignete oder nicht (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

Kommt der Arbeitgeber oder sein Beauftragter seiner gesetzlichen Pflicht zur Unterrichtung der SBV nicht, nicht hinreichend oder verspätet nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer „Verwarnung“ oder mit einem Bußgeld von der Bundesagentur für Arbeit mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 156 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX). Die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

Eine überaus aufschlussreiche Gerichtsentscheidung (Bußgeldverfahren) gegen einen "offensichtlich ungeeigneten" Arbeitgeberbeauftragten einer Mittelbehörde in NRW, der sich uneinsichtig über seine gesetzliche Pflicht zur Unterrichtung der SBV trotz Abmahnung hinwegsetzte, ist nachzulesen unter
www.schwbv.de/urteile/64.html

Der Arbeitgeber kann sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig auch nicht darauf berufen, dass die SBV über den Personalrat informiert worden sei, da die SBV ein eigenständiges Interessenvertretungsorgan der Dienststelle ist.
www.schwbv.de/urteile/53.html


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