Abbruch der Wahl durch SBV (Wahlen)
Besteht ein gesetzlicher Zwang, dass die amtierende Vertrauensperson die Wahl durchführt?
Hallo, diese amtierende VP muss einladen, sonst Amtspflichtverletzung. Sie darf m.E. auch zweiten Anlauf starten, evtl. mit Unterstützung/Beratung durch die GSBV, sofern ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. In § 19 SchwbVWO steht nichts von "kann". Die VP hat aber diese Wahlen nicht durchzuführen, sondern lediglich einzuladen und vorzubereiten. Die Durchführung liegt bei der zu wählenden Wahlleitung nach § 20 SchwbVWO.
Gruß,
Cebulon