Abbruch der Wahl durch SBV (Wahlen)

SFliege, Wednesday, 31.10.2018, 07:14 (vor 2014 Tagen) @ Cebulon

Nachdem zu der regulären Wahlversammlung nur zwei Wahlberechtigte erschienen sind und einer davon die noch amtierende Vertrauensperson war, die offenbar dieses Amt selbst nicht mehr weiter ausüben wollte, und sofern der zweite Teilnehmer ebenfalls kein Interesse an diesem Amt signalisiert hat, so wäre es für mich völlig nachvollziehbar, wenn die noch amtierende Vertrauensperson dadurch auch den Sinn an einer Durchführung der Wahl nicht mehr gesehen hat.
Nachdem die Wahlordnung keine Niederschrift vorschreibt, wissen jedoch nur die beiden erschienenen Wahlberechtigten, was auf dieser Wahlversammlung tatsächlich geschehen ist.

Möglicherweise fühlen sich die Schwerbehinderten in diesem Betrieb recht wohl und sehen deshalb gar keinen Bedarf an einer eigenen Vertretung. Dann wäre auch nicht damit zu rechnen, dass sich nach dem Amtsende der SBV jetzt plötzlich drei Wahlberechtigte finden, die eine SBV wählen wollen und zur Versammlung einladen.

Möglicherweise hat aber auch die Einladung zur Wahlversammlung nicht in einer geeigneten Weise stattgefunden. In diesem Fall wäre schon eine zweite Einladung zur Wahlversammlung als notwendig anzusehen.

Die BIH-Wahlbroschüre sieht vorrangig die Stufenvertretung in der Pflicht zu einer Wahlversammlung einzuladen, wenn keine örtliche Schwerbehindertenvertretung (mehr) besteht. (Seite 62)
Aber nach Aussage von Cebulon ist dies wohl in der Literatur umstritten.
In der Wahlordnung steht nichts von dieser Verpflichtung.


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