Onlinebewerbungsverfahren (Einstellung)

Holz_116, Friday, 18.01.2019, 07:10 (vor 1927 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin Garda,

der Arbeitgeber muss sich unverzüglich bei der SBV melden, wenn Bewerbungen Schwerbehinderter eingegangen sind, d.h. auch wenn diese offensichtlich ungeeignet sind.

-> genau um diese Meldung geht es mir. auch wenn ich volles Leserecht (wie die BR-Mitglieder) habe.

Bei einer rechtlichen Prüfung und Mitteilung an den Arbeitgeber wäre ich vorsichtig. 1. Muss es dazu auch eine Arbeitgeberbeauftragte für Schwerbehinderte geben, 2. kann es sonst sein, dass, wenn sich die Schwerbehinderten einklagen, zum einen bei diesen ein komisches Bild von der Schwerbehindertenvertretung entsteht und zum anderen, wenn die Schwerbehinderten den Prozess gewinnen, der Arbeitgeber von der SBV wissen wollen wird, wie sie zu der anderslautenden Einschätzung kam.

-> es geht mir, ist es nach vollziehbar, das jemand evtl nicht eingeladen wird oder breche ich nochmal mehrere Lanzen für den Bewerber, dass dieser doch noch eingeladen wird.


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