Vorstellungsgespräch (Einstellung)

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 27.03.2019, 11:42 (vor 1857 Tagen) @ Westbrink

Moin Moin Westbrink,

ich bin mir aus Deinem Post nicht klar, ob die Schwerbehinderte die Selle bekommen soll, und was die Feststellungsklage bezwecken soll.
Sollte die Stelle an jemand anderes gehen gilt das ganze Procedere, was ich gleich schreibe, sollte Sie die Stelle bekommen, kannst Du aber trotzdem auf Behindeurng der SBV Arbeit klagen.

Sollte die Schwerbehinderte Ihre Schwerbehinderung nicht im Bewerbungsanschreiben mitegteilt haben, oder sich erst im Vorstellunsgespräch geoutet haben, istz aus meiner Sicht die Beteiligung der SBV im Vorfeld nicht mehr möglich und auch nicht nachzuhlen, dann reicht die nachträgliche Mitteilung tatsächlich aus.

Hier die gesetzlichen Grundlagen bei korrekter Bewerbung:

Ein ganz klares Nein, der AG muss die SBV unverzüglich informieren, wenn sich Schwerbehinderte auf eine Stelle beworben haben, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern (§ 164 SGB IX) ... zudem muss er die SBV vor einer Entscheidung, die einen/n Schwerbehinderte/n betrifft anhören (vgl. 178,2 SGB IX) und eine Einstellung bzw. Nichteinstellung betrifft die/den betroffene/n Schwerbehinderten/n. Er hat Dir die Bewerbungsunterlagen vorzulegen und muss Dich zu allen Vorstellungsgesprächen einladen. Dieses alles ist im Nachhinein nicht mehr möglich. Zudem steht im Gesetz, dass die Bewerbung einer/s Schwerbehinderten mitgeteilt werden muss, also nicht nur die Schwerbehinderten, die aus Sicht des Arbeitgebers in die engere Auswahl kommen.
Sind bei Dir unter 5% Schwerbehinderte beschäftigt, muss der Arbeitgeber sogar mit Dir erörtern, warum diese/r Schwerbehinderte nicht eingestellt werden soll.

Du kannst, wenn der Betriebsrat auf der Sitzung, bei der Du ein Anwesenheitsrecht hast, diesem Gesetzesverstoss zustommen sollte, diese Entscheidung aussetzen lassen. Zudem würde ich aber auf die Rechtsverstösse hinweisen und daran erinnern, dass Betriebsräte auch die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften zu beachten haben......

Zudem kannst Du auch dem Arbeitgeber die Einschaltung eines Rechtsanwalts ankündigen (Kostentragung ist Arbeitgeber) der dann prüfen kann, ob hier weitere rechtliche Schritte wegen Behinderung der SBV Arbeit möglich sind. Dieses ist, falls Du in einer Gewerkschaft bist, auch über diese abprüfbar.

Außerdem kannst Du Dein Ablehnungsschreiben zu dieser Stelle auch der/dem Bewerber/in zukommen lassen, was auch eine gute Grundlage für eine AGG-Klage sein kann, dieses nur, wenn die Stelle an jemand anders gehen soll....

Liebe Grüße

Hendrik


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