DSGVO: Datenschutz-Verfahrensverzeichnis (Allgemeines)

Cebulon, Wednesday, 10.04.2019, 16:12 (vor 1842 Tagen) @ Almut

Mehr zu diesen Rechtsfragen mit klaren Antworten sowie Belegen von Prof. Düwell für die SBV in SuI 4/2019, Seite 4. Demnach ist diese Stellungnahme der Landesdatenschutzbeauftragten teils wohl zu pauschal zur Einordnung des "Personalrates bzw. Betriebsrates":

Düwell: "Eine Verpflichtung, einen eigenen Datenschutzbeauftragten zu benennen, besteht nach § 38 BDSG n.F. erst, wenn in der Beschäftigtenvertretung in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Das ist jedenfalls für eine SBV auszuschließen."

Eine einheitliche Positionierung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes sowie der Länder scheint in weiter Ferne gerückt, nachdem sich Gesetzgeber erneut nicht dazu durchringen mochte, für Interessenvertretungen klare präzise Revelungen 2018 zu normieren. Die Untätigkeit des Gesetzgebers wurde bereits kritisiert vom BAG, 11.11.1997, 1 ABR 21/97, Rn. 58 - 60.

Der Datenschutzbeauftragte kann aber als Auskunftsperson i.S.d. § 80 Absatz 2 Satz 4 BetrVG ein wichtiger und ein sachkundiger Unterstützer bzw. Ratgeber für den BR sein.

Gruß,
Cebulon


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