GDB 30 bis 49 information vom AB an SBV (Allgemeines)

P.Stephan, Oldenburg, Thursday, 11.04.2019, 11:03 (vor 1835 Tagen)

Hallo an Euch
habe in der letzten PR Sitzung von behinderten Mitarbeitern mit einem GDB 30 - 35 - 40 erfahren.
Dem AG ist also bekannt das in einen Bereich unseres Hauses mehrere Mitarbeiter mit einem GDB über 30 arbeiten.
Von einer Gleichstellung weiß ich bisher nichts und muss mir noch die Nahmen aller betroffenen geben lassen.

Im Fürsorgeerlass Niedersachsen heißt es
1.2 Die Richtlinien gelten für alle Menschen (§2 abs.2 SGBIX), bei denen eine für die Durchführung de BVG zuständigen Behörde das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung festgestellt hat und für gleichgestellte bM (§2Abs.3 SGBIX). Sie umfasst alle schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten einer Dienststelle sowie schwerbehinderte und gleichgestellte Personen die vorübergehend in einer Dienststelle tätig sind ober die sich um eine Beschäftigung bewerben.
1.4
Die Richtlinien gelten nicht für Menschen mit Behinderung, die die Voraussetzung der Nummer 1.2 nicht erfüllen. Dennoch hat der Arbeitgeber oder Dienstherr für diesen Personenkreis aufgrund der Behinderteneigenschaft eine gegenüber nicht behinderten Beschäftigten erhöhte Fürsorgeplicht.

Muss, oder sollte der Arbeitgeber mich über diese Mitarbeiter mit Behinderung unterrichten ?
Sollte ich nicht auch ihnen beratend und helfend zur Seite stehen ?
Habe auch hier noch keine mir genügende Antwort gefunden oder sie übersehen.

Vielen Dank
Stephan


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion