Niedersachsen: GDB unter 50 information vom AB an SBV? (Allgemeines)

Cebulon, Friday, 12.04.2019, 18:21 (vor 1840 Tagen) @ P.Stephan

Also sehe ich es richtig, dass mein Arbeitgeber nach dieser Schwerbehindertenrichtlinie auch Mitarbeitern mit Behinderungen unter 50 und ohne Gleichstellung eine besondere Fürsorgepflicht hat

Ja, folgt ohnehin auch aus AGG und GewO.

... und um dies zu überwachen bräuchte die SBV Informationen über solche Beschäftigte, wenn sie dem Arbeitgeber bekannt sind?

Nein, das sehe ich nicht so, da kein generelles Überwachungsrecht der SBV für Behinderte mit GdB unter 50 ohne Gleichstellung. Ist auch keine SBV-Aufgabe nach § 178 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX. Oder steht etwa irgendwo was in dieser SchwbRl, dass das die SBV zu überwachen habe? Wenn nein, sehe ich keine datenschutzrechtliche Ermächtigung für eine Unterrichtung der SBV. Wer ist aus Niedersachsen, und kann geraueres sagen zu diesen Niedersächsischen Richtlinien?

Gesetzlich generell zuständig wäre eine SBV nur bei Anträgen von behinderten Beschäftigten laut dem § 178 Absatz 1 Satz 3 SGB IX, falls dieses gewünscht wird. Hierüber könnten in geeigneter Weise alle Beschäftigten informiert werden.

Gruß,
Cebulon


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