Ergänzung der Rechtsquellen (Allgemeines)
Das BEM beruht auf § 167 Abs. 2 SGB 9, das Präventionsverfahren für Schwerbehinderte und Gleichgestellte hingegen auf § 167 Abs. 1.
Das Präventionsverfahren muss ebenfalls vom Arbeitgeber durchgeführt werden und unterliegt auch keine eventuell vorhandenen Dienstvereinbarung BEM.
Unterbleibt ein Präventionsverfahren nach Absatz 1, kann das zudem auch eine Diskriminierung nach dem AGG darstellen. Eine Kündigung ist so praktisch kaum durchsetzbar.
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Mit freundlichen Grüßen
Michael