Direktionsrecht bei sb und gl Mitarbeitern (Umgang mit Arbeitgeber)

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 24.07.2019, 15:42 (vor 1735 Tagen) @ Moana

Moin Moin Moana,

Radio Eriwan sagt. Entschiedenes Jein.

Klar ist, der Arbeitgeber hat Dich zu informieren und vor einer Entscheidung anzuhören. Dieses würde ich aber nur dann anwenden, wenn es sich um eine Umsetzung gegen den Willen oder gar gegen die behinderungsbedingten Einschränkungen des/r Kollegen/in handelt.
Ansonsten wirst Du mit Stellungnahmen zugemüllt und kommst zu nichts anderem mehr.

Schwerbehinderte haben ein Recht auf behinderungsgerechte Arbeitsplätze. (§ 164,4 SGB IX). Sollte dagegen verstoßen werden, weil z.B. die Kollegen/innen nur bis zu 5 kg Heben dürfen und /oder aufgrund von psychischen Einschränkungen klar strukturierte Arbeitsabläufe benötigen und daher eine spontane Umsetzung für diese nicht möglich ist, würde ich mich einschalten.

Schwerbehinderte, die den neuen Arbeitsplatz ausüben können, und bei denen es diesbezüglich keine Einschränkungen für die andere Tätigkeit gibt, haben schlechte Karten, diese Versetzung abzulehnen.
Nicht jede Schwerbehinderung bedeutet auch einen Anspruch auf einen Leichtarbeitsplatz, es heißt auch immer Nachteilsausgleiche und nicht Vorteile, dazu müssen aber die Nachteile (wie Gewichtsbeschränkung auf 5 kg ) auch bestehen.

Ausnahme: Solltet ihr eine Inklusions- bzw. Integrationsvereinbarung haben, bei der der Punkt der Versetzungen / Umsetzungen geregelt ist, oder wie mit Schwerbehinderten bei kurzfristigen Personalunterdeckungen umgegangen wird, dann kannst Du diese heranziehen, falls es hier bessere Regelungen gibt.

Liebe Grüße

Hendrik


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