Direktionsrecht bei sb und gl Mitarbeitern (Umgang mit Arbeitgeber)

WoBi, Thursday, 25.07.2019, 21:06 (vor 1736 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik1,

das BetrVG ist gegenüber den Personalratsgesetzen für die Mitarbeitervertretung durchaus komfortabler ausgestattet. Trotzdem ist die Mitbestimmung auch in Bereich der „freien“ Wirtschaft ausbaufähig und bedürftig. Die betriebliche Teilung der Zuständigkeit des Betriebsrates ist durch das BetrVG und dem „Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten“ (Sprecherausschussgesetz - SprAuG) klar geregelt. Dem Betriebsrat gehören (hoffentlich) nur Arbeitnehmervertreter an. Dabei hat eine Berücksichtigung des Geschlechtes in der Minderheit zu erfolgen. Der Betriebsrat kann damit geschlossener auftreten. Für uns als SBV gibt es das Recht der Sitzungsteilnahme im BR, aber nicht im Sprecherausschuss. Obwohl die SBV auch die leitenden Angestellten vertritt, weil diese „leidende“ Angestellte sein können.

Dieses ist im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPerVG) und den länderspezifischen Ausprägungen durch die Berücksichtigung der Quoten für Beamten und Angestellten (früher sogar als dritte Gruppe, die Arbeiter) und teileweise länderspezifische unterschiedliche Geschlechterberücksichtigung bereits deutlich ein Unterschied. Ein Schelm der an „divide et impera“ denkt und dies den gewählten Vertretern als eigene gesetzgebende Handlungsfreiheit und den gesetzestextvorschlagenden Ministerien als Maxime unterstellen würde. Aber die Handlungsoptionen sind in den Personalgesetzen gegenüber dem Betriebsverfassungsgesetz durch Mitbestimmung, Mitwirkung, oder Anhörung deutlich eingeschränkter. Durch die eingeführten Begriffe Versetzung, Abordnung oder Umsetzung mit den jeweiligen abgestuften Beteiligungsrechten unter Berücksichtigung ob (Staat-/Land-/Kreis-)Beamter oder Angestellter wird die Handlungsmöglichkeiten nicht einfacher. Zumal hier noch die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit herangezogen werden muss.

Nur die Handlungsmöglichkeiten der Mitarbeitervertretung (MAV) im kirchlichen Bereich, dürften hinter den Personalräte folgen. Aber dies ist eine eigene Geschichte.

Deshalb wären Seminare unter Berücksichtigung des jeweiligen Vertretungsrechts für die SBV notwendig, um Verzahnung der jeweiligen Rechtsgrundlagen kennen und anwenden zulernen. Eine derartige Erforderlichkeit ergibt sich z.B. bei einer Frage zur Regelung der Ordnung im Betrieb und deren Handhabungen unter den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Hier würden z.B. Hinweise auf das BetrVG und dazugehörige Rechtsprechung die SBV bei einem öffentlichen Arbeitgeber auf die falsche Spur führen.

Wissen nur aus dem SGB IX reicht für eine wirkungsvolle Interessensvertretung als SBV nicht aus. Man muss die gesetzlichen Grundlagen in Kombination zueinander setzen können.

Im Mitarbeitervertretungsgremium ist es das „Kollektivwissen“ und hier im Forum die unterschiedliche Beiträge. Ich empfehle die gegenseitige übergreifende Aneignung von Wissen der jeweiligen Interessensvertretungen, weil damit auch die Zusammenarbeit verbessert wird. :-)

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Gruß
Wolfgang


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