Datenschutz... (Allgemeines)

Cebulon, Friday, 02.08.2019, 19:18 (vor 1728 Tagen) @ MatthiasNRW

Kurz: Unzulässig nach altem und neuen Recht, sofern die einzelnen Beschäftigten hierzu keine Einwilligung erteilt haben.

Hallo, sehe den ersten Halbsatz genauso! Den zweiten Teil sehe ich hingegen kritisch, da eine solche Einwilligung wohl unwirksam wäre gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BDSG. Und welchen „rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil“ sollte ein abhängiger Beschäftigter davon haben, dass seine AU-Zeiten tagesaktuell ausgehängt werden zur betrieblichen Einsicht für Hinz und Kunz?

Gruß,
Cebulon


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