Datenschutz... (Allgemeines)

MatthiasNRW, Monday, 05.08.2019, 14:54 (vor 1720 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

Hallo, sehe den ersten Halbsatz genauso! Den zweiten Teil sehe ich hingegen kritisch, da eine solche Einwilligung wohl unwirksam wäre gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BDSG. Und welchen „rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil“ sollte ein abhängiger Beschäftigter davon haben, dass seine AU-Zeiten tagesaktuell ausgehängt werden zur betrieblichen Einsicht für Hinz und Kunz?

Danke für den Hinweis, sehe ich wie du. Ich hatte fälschlicherweise die Möglichkeiten der Einwilligung überschätzt.

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Gruß
Matthias


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