SBV bei einem GdB unter 50% ? (BEM)
Hallo Andreas,
die Zuständigkeit der SBV gilt für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen gleichermaßen.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 151 Absatz 2 und 3 SGB IX.
Gibt es also gleichgestellte Menschen in eurem Betrieb oder Behörde bist du auch bei den gleichgestellten
mit an "Bord".
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Viele Grüße
Gerd