vorstellungsgespräche (AGG)

Ede vom Bayerwald @, Wednesday, 28.06.2006, 14:05 (vor 6515 Tagen) @ BirgitKE

Ein Urteil von 1995 ist SEHR alt, insbesondere, da das SGB IX inszwischen gekommen und schon geändert wurde.

Nach dem was mir an Rechtssprechung bekannt ist, wird es schwierig, seit dem ein Bewerber nicht mehr behinderungsbedingt abgewiesen werden kann.
Es kann ja zwischenzeitlich eine Schadenersatzforderung bei Nichteinstellung dann gestellt werden, wenn die Ablehnung auch nur den Geruch bekommt, dass diese Ablehnung behinderungsbedingt erfolgt. Und da ist meines Wissens der AG Beweißpflichtig, dass die Ablehnung nicht behinderungsbedingt eerfolgte.

So gibt es nun Kommentare und wohl auch Urteile, die letztlich besagen, dass alleine die Frage nach einer Behinderung im Vorstellungsgespräche es nahe legt, dass eine behinderungsbedingte Nichteinstellung vor liegen könnte.
Wie gesagt, meines Wissens liegt Beweißpflicht, dass dem nicht so ist, beim AG. Man kann sich zwar in keine Stelle einklagen, aber doch immerhin je nach Erfolg bis zu drei Monatsgehälter erstreiten.

Meines Wissens kann man entsprechend neuerer Urteile die Frage ausweichend beantworten ohne dass dies gleich zur einer Arbeitsplatzerschleichung wird. Insbesondere gilt dies natürlich dann, wenn eine sichtbare Behinderung vorliegen sollte.

Meines wissens muss man eine Behinderung von sich aus mitteilen, wenn man selber Zweifel hat, ob diese Behinderung den Ansprüchen an die körperliche Eignung für die geforderten Arbeiten wiedersprechen könnte.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion