Fürsorgepflicht (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 03.11.2019, 11:46 (vor 1630 Tagen) @ Zeimana

Hallo,

Kann man das im Bereich Prävention einordnen?

Kann man.

Somit wäre die SBV wieder involviert, oder?

Nein, auch mit dieser Argumentationskrücke kannst Du Deine Zuständigkeiten als SBV nicht über das gesetzliche Maß hinaus ausdehnen.
Der Personenkreis, für den Du zuständig bist, ist in § 178 Abs. 1 SGB IX abschließend geregelt. Für Beschäftigte, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind, erstreckt sich Deine Zuständigkeit ausschließlich auf die Beratung und Unterstützung bei Antragstellung - sonst nichts !

--
&Tschüß

Wolfgang


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