Ausnahmen bei gestuften Ausschreibungsverfahren bzgl. Einladungspflicht (AGG)

garda, Berlin, Wednesday, 13.11.2019, 12:29 (vor 1625 Tagen) @ sabsezicke

Dann ist doch das LAG-Urteil, obwohl es rechtskräftig geworden ist, warum auch immer, dennoch dem BAG-Urteil sozusagen "unterstellt"!? D. h., das BAG-Urteil "bricht" das LAG-Urteil, oder!?

Hallo,

mit der Formulierung riskierst du bei Juristen das Dauerrollen von Fußnägeln.

Jedes rechtskräftige Urteil gilt erstmal nur für den Prozess für den es ergangen ist. Wurde es rechtskräftig bleibt es dabei. Ob ein anderes Gericht auch so entscheidet, kann man annehmen aber nicht voraussetzen. Meist stellt sich der Fall in den Einzelheiten eben nicht identisch dar und deswegen muss ja auch immer wieder am Ende eines jeden Prozesses ein Urteil gesprochen werden.

Ein Urteil oder Beschluss ist auch nicht etwa geltendes Recht, auf das man sich berufen kann. Das gibt es so bei uns nicht, denn wir haben kein Case Law wie im angelsächsischen Recht. Nur das Bundesverfassungsgericht kann in Deutschland so Normen setzen wie gerade im Fall der Harz-IV-Sanktionen.

Sich also auf Rechtsprechung zu berufen kann zudem aus dem fatalen Grund in die Hose gehen, dass sich Rechtsprechung auch ändern und wandeln kann. Und dieser Wandel kann leider auch "in die falsche Richtung" gehen oder ein Gericht stellt eben die Unterschiede im Sachverhalt fest und folgt einem anderen Gericht nicht.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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