Nichteinladungspflicht gegenüber ehemaligen Arbeitnehmerin (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 23.12.2019, 14:29 (vor 1557 Tagen) @ sirri

Moin Moin Sirri,

das kommt darauf an: Bist Du im öffentlichen Dienst, dann gilt die Einladungspflicht, so wie Du sie beschrieben hast. Inwieweit es Sinn macht, sich in einem Betrieb, in dem man wegen häufiger Fehler gekündigt wurde, wieder zu bewerben, lasse ich jetzt mal außen vor.

Außerhalb des öffentlichen Dienstes muss der Arbeitgeber die SBV und den BR informieren, dass eine Bewerbung eingegangen ist, ist aber nicht zur Einladung verpflichtet. Bei einer Nichteinladung und einer Klage wegen Verstoßes gegen das AGG muss er allerdings ggf. nachweisen, dass die Behinderung für die Nichtberücksichtigung keine Rolle gespielt hat. Mit einem Bewerbungsgespräch ist er auf der rechtssichereren Seite.

Mit weihnachtlichen Grüßen

Hendrik


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