Sicherheitsübung (Umgang mit Arbeitgeber)

Cebulon, Thursday, 20.02.2020, 18:19 (vor 1534 Tagen) @ Sandra

Hatten so einen Fall wohl auch noch nicht.

Hallo, Schwerbehinderten- und Gleichstellungsstatus an sich besagt rein gar nichts über körperliche Leistungsfähigkeit, wie etwa die Paralympics eindrucksvoll belegen. Mutmaßungen helfen hier nicht weiter ohne eine „objektive“ ärztliche Einschätzung. War selbst mit sbM in den Alpen beim Klettern: Diese haben sich bspw. locker 20 Meter und mehr abgeseilt. Da lässt sich pauschal (seriös) nichts sagen, da es immer auf den jeweiligen Einzelfall bzw. Behinderungsart mit spezifischer „Auswirkung“ ankommt. Das Maß der Auswirkungen kann bei ein und derselben Behinderungsart bekanntlich völlig unterschiedlich ausfallen.

Hier gilt prinzipiell nichts anderes als beim § 164 Absatz 4 SGB IX bzw. bei StW oder sonst, dass Einschränkungen regelmäßig nachgewiesen werden müssen von dem, der sich darauf beruft: Bloße „Behauptungen“ hingegen reichen grundsätzlich nicht aus. Dann allerdings wär darauf „Rücksicht zu nehmen“ nach § 106 Satz 3 GewO, soweit nachgewiesen - sonst nicht.

Gruß,
Cebulon


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