Keine Zustimmung des Arbeitsgeber für SBV-Tätigkeit (Freistellung)

Wolfgang E., Wednesday, 12.07.2006, 18:41 (vor 6507 Tagen) @ Dirk

» Jetzt will der Arbeitgeber, dass ich nur noch gezielt zur Arbeit beim Personalrat einbezogen werde. Was kann ich darunter verstehen> Hat der Arbeitgeber das Recht dazu, mir vorzuschreiben wann und wie ich tätig werde>

„Nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX werden die Vertrauenspersonen ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dazu bedarf es allerdings nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wie dieser meint. Die Vertrauensperson - im Falle ihrer Verhinderung das stellvertretende Mitglied - muss sich lediglich abmelden beim Verlassen des Arbeitsplatzes unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung und des Aufenthaltsorts. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine konkrete Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung zur Erledigung ansteht, die die Arbeitsbefreiung erfordert. Denn der Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX umfasst keine vollständige Freistellung von der beruflichen Tätigkeit, sondern nur die Arbeitsbefreiung für die zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe erforderliche Dauer.“
(BAG, Beschluss vom 7.4.2004, 7 ABR 35/03, Randnummer 26)

» Wir haben 435 Schwerbehinderte und Gleichgestellte in unserem Unternehmen. Besteht die Möglichkeit den 1. stellv. SchwbV dauerhaft von der Arbeit zusätzlich freizustellen>>

Ja! Weitere Infos dazu unter
www.schwbv.de/freistellung.html
www.schwbv.de/urteile/39.html
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