Maskenpflicht vs Dienstanweisung (Allgemeines)
auch diese Verordnung kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht aushebeln, wenn dann andere AN geschädigt werden.
Zum § 106 GeWo gehört aber auch, dass Rücksicht auf Behinderungen genommen werden muss. § 164.4 SGB IX gilt sowieso.
Risikogruppen können sich schützen, indem FFP 2 (ohne Ventil) getragen wird.
Das Weisungsrecht endet aber eben auch dort, wo höherwertiges Recht ansetzt. Weisungen des AG können weder Tarifverträge noch Gesetze aushebeln.
Verzwickte Situation.