Fehler im Bewerbungsverfahren (Einstellung)

WoBi, Wednesday, 10.06.2020, 10:33 (vor 1416 Tagen) @ Holz_116

Hallo Holz_116,

zuerst ist einmal das Datum über den Eingang der Bewerbung des behinderten Bewerbers zu ermitteln. Denn der Arbeitgeber ist verpflichtet unmittelbar nach Eingang die SBV und den PR zu unterrichten. Wenn dies nicht innerhalb weniger Tage erfolgt ist, stell dies Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen in § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX und § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX dar. Beides ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 238 Abs. 1 Nummer 7,8 SGB IX.
Dass die "neue" Kollegin es nicht gewusst hat, spielt keine Rolle. Der oberste Dienstherr und der Inklusionsbeauftragte nach § 181 SGB IX haften persönlich als Arbeitgebervertreter für das Handeln bzw. Nichthandeln der "Erfüllungsgehilfen".
Der Arbeitgeber trägt die Organisationsverantwortung und ist für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen verantwortlich. Die SBV (nur zu Gunsten) und der Inklusionsbeauftragte haben die Einhaltung zu überwachen.
Eine nicht, nicht rechtzeitige Unterrichtung über den Eingang einer Bewerbung stellt bereits ein Indiz für eine mögliche Benachteiligung wegen Behinderung nach dem AGG dar.

Das der behinderte Bewerber nur Teilzeit arbeiten kann, liegt ggf. in der anerkannten Behinderung begründet. Vielleicht bezieht der behinderte Bewerber eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente, früher EU-Rente genannt). Wenn die Teilzeit der Grund für die Bevorzugung des gleichwertigen Nichtbehinderten ist, nur weil dieser Vollzeit arbeiten kann, stellt dies eine Benachteiligung wegen Behinderung dar. Der öffentliche Arbeitgeber ist seinen Verpflichtungen nach Art. 33 Abs. 2. GG nicht nachgekommen. So sieht dann die praktische Umsetzung des Art. 20 Abs. 1 GG aus.

Der PR kann im Rahmen seiner Mitbestimmung die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn der PR nicht, nicht rechtzeitig über den Eingang der Bewerbung nach § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX unterrichtet worden ist. Denn der PR ist eine in § 176 SGB IX genannte Vertretung.
Rechtsgrundlage im BayPVG ist Art. 75 Abs. 2 Nr. 1 wegen den Verstößen gegen das SGB IX.
Oder/und BayPVG Art. 75 Abs.2 Nr. 2 wenn der behinderte Bewerber wegen der Teilzeit nicht berücksichtigt worden ist. und dadurch benachteiligt worden ist.
Es reicht nicht aus, wenn der PR nur den Gesetzestext zitiert, er hat die Verweigerung der Zustimmung zu begründen!

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Gruß
Wolfgang


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