Externe Ausschreibung - interne Bewerber(innen) - Beurteilung (Allgemeines)

garda, Berlin, Friday, 12.06.2020, 07:38 (vor 1414 Tagen) @ Simone24

Der Arbeitgeber hat nun bei diesen beiden Personen Beurteilungen angefordert. Eine Person ist schwerbehindert und die Beurteilung schließt mit dem Urteil, dass diese Person nicht für höherwertige Aufgaben geeigenet sei.
Meiner Meinung nach, ist es schon komisch, dass man Beurteilungen anfordern darf. Ist ja irgendwie eine Ungleichbehandlung gegenüber den externen Bewerbern, die ja lediglich Arbeitszeugnisse einreichen. Der Arbeitgeber argumentiert damit, dass man ja bereits Erkenntnisse über die Personen habe und man dann auch sämtliche dokumentierte Erkenntnisse in die (Vor-)Auswahlentscheidung einfließen lassen darf.

Hallo Simone,

das ist vollkommen normal. Der Arbeitgeber muss dann ggf. die verschiedenen Quellen vergleichbar machen. Zum Beispiel über eine Entscheidungsmatrix.

Aber ich sehe aus meiner Funktion vor allem, dass die schwerbehinderte Person dennoch die Möglichkeit haben muss, am Auswahlgespräch teilzunehmen, egal wie die Beurteilung ausfällt. Ich verstehe § 165 SGB IX so, dass es alleine darauf ankommt, dass es eine externe Ausschreibung war. Sehe ich das richtig?

Nein, das ist gleich aus zwei Gründen falsch.

Bei externen Ausschreibungen muss grundsätzlich dem logischerweise auch externen Bewerber die Chance gegeben werden sich auch persönlich vorzustellen und so zu überzeugen obwohl man ihn nicht kennt und nur die Unterlagen hat.

Bewerbt sich ein interner Bewerber, so hat man ja Erkenntnisse und wenn die Beurteilung darauf hinausläuft, dass der SB-Beschäftigte sich für höherwertige Tätigkeiten nicht eignet, so besteht keinerlei Anlass den SB-Bewerber trotzdem ins mündliche Verfahren einzuladen. Es ist nicht zu erwarten, dass ein mündliches Vorstellungsgespräch die Einschätzung ändert. Die Momentaufnahme Bewerbungsgespräch kann zudem nie so schwer wiegen wie eine dauerhafte Beobachtung zum Zweck der Beurteilung.

Eine Integrations- bzw. Inklusionsvereinbarung könnte etwas anderes vorschreiben aber ob das wirklich hilfreich ist, bezweifle ich. An Einzelfälle kommt man damit auch nicht wirklich ran.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael


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