Externe Ausschreibung - interne Bewerber(innen) - Beurteilung (Allgemeines)

WoBi, Friday, 12.06.2020, 14:42 (vor 1414 Tagen) @ Simone24

Hallo,

feststeht, dass ein öffentlicher Arbeitgeber eine externe Stellenausschreibung durchgeführt hat und sich auf diese Stellenausschreibung Personen beworben haben. Wenn es sich bei diesen Bewerbern um schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen handelt, hat der Arbeitgeber unmittelbar nach dem Bewerbungseingang die SBV und den PR zu unterrichten.
- Wurde über den Bewerbungseingang unterrichtet?
- War die Unterrichtung rechtzeitig?
Ob die Bewerber interne oder externe Personen sind, spielt für die Unterrichtungsverpflichtung keine Rolle.

Der öffentliche Arbeitgeber hat weiter eine Vorauswahl unter den Bewerbern getroffen und hat u.a. die interne behinderte Bewerberin mit Verweis auf § 165 Satz 4 SGB IX nicht zu dem nach § 165 Satz 3 SGB IX zwingenden Vorstellungsgespräch eingeladen. Zwingend deshalb, weil hier Auswahlgespräche stattgefunden haben. Denn es wurden externe Bewerber zu Vorstellungsgesprächen eingeladen.
Wurde die SBV bei dieser Vorauswahl entsprechend § 178 Abs. 2 SGB IX beteiligt?
Ist die interne behinderte Bewerberin vollkommen offensichtlich Ungeeignet entsprechend den zwingenden Stellenanforderungen nach der Stellenausschreibung. Zweifel an der Eignung reichen nicht aus, vielmehr darf die Eignung unzweifelhaft nicht bestehen.
- Hat der Arbeitgeber seine vorläufige Entscheidung gegenüber der SBV begründet und mit den entsprechenden Nachweisen versehen?
- Hat die SBV dem Arbeitgeber ggf. Zweifel mittels Anhörung (Stellungnahme) mitgeteilt.
- Hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Stellungnahme seine endgültige Entscheidung mitgeteilt.
(Das sind die 3 Phasen – Unterrichtung, Anhörung, Mitteilung - nach § 178 Abs. 2 SGB IX)

Wurde überhaupt vor der Stellenausschreibung durch den Arbeitgeber entsprechend nach § 165 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, unter Einbeziehung der SBV und des PR, geprüft, ob es eine interne Besetzung mit schwerbehinderten Beschäftigten möglich ist?
Wurden dafür Nachweise und Begründungen für alle schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte vorgelegt?

Hier hätte ggf. die spätere interne Bewerberin bereits bei dieser Vorprüfung auf den freien / frei werden Arbeitsplatz versetzt / befördert werden können. Wenn der Arbeitgeber sie nicht „erkannt“ hat, wäre auch eine Meldung durch die SBV oder PR an den Arbeitgeber möglich gewesen. Deshalb ist die SBV und der PR nach § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX zwingend durch den Arbeitgeber an der Vorprüfung zu beteiligen.
- Wurde die SBV und der PR bei dieser Prüfung vor der Stellenausschreibung beteiligt?
- Wenn dem nicht so ist, ist der Arbeitgeber u.a. seiner Verpflichtung nach § 164 Abs. 4 Nummer 1 SGB IX nicht nachgekommen.

Wurde der Agentur für Arbeit die Stelle frühzeitig, also vor einer allgemeinen Stellenausschreibungsveröffentlichung, informiert und ein Vermittlungsauftrag beauftragt?

Der PR kann die Zustimmung zur externen Einstellung im Rahmen seiner Mitbestimmung verweigern, wenn gegen Gesetze verstoßen wird – hier die Beteiligung des PR nach § 164 Abs. 1 SGB IX ebenso ggf. die SBV – oder wenn durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Einstellung andere Beschäftige – hier die interne behinderte Bewerberin – benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Der PR ist, wie die SBV, eine gewählte Mitarbeiterinteressensvertretung. Wie dies der Name schon aussagt, soll der PR/SBV die Interessen der Kolleginnen und Kollegen vertreten.

Es stellt sich mir die Frage, wann die Beurteilung geschrieben worden ist?
- Vor langer Zeit - Hat sich hier zwischenzeitlich wesentliches geändert.
- Vor kurzer Zeit / ggf. nachdem die Person sich beworben hat - hier könnte eine Portion Egoismus der beurteilenden Führungskraft mit einfließen. Die behinderte Person kann gutmütig sein und eine Stütze bei der Aufgabenerledigung. Wer hat erlebt, dass ein „Arbeitspferd“ zum Kutscher befördert wird? Die Person soll nicht weggelobt werden!

War den die zu beurteilende Person bei der Beurteilung eingebunden und mit dem Ergebnis der (Leistungs-) Beurteilung einverstanden? Oder ist es nur eine aktuelle „Bedarfsbeurteilung“ in Form eines internen Aktenvermerkes.

--
Gruß
Wolfgang


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