Leidige Thema Informationspflicht des AG (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 18.06.2020, 08:29 (vor 1407 Tagen) @ Nobi69

Hallo Nobi69,

der Arbeitgeber hat die SBV in allen Angelegenheiten unverzüglich und umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Es obliegt nicht dem Arbeitgeber festzulegen, ob eine Information für die SBV wichtig ist. Sondern die SBV prüft in eigener Verantwortung ob hier Handlungsbedarf für die betriebliche Mitarbeiterinteressensvertretung besteht.

Das BAG hat dazu für den BR folgendes im Beschluss 1 ABR 75/98 vom 19.10.1999 festgestellt:
"Dieser Informationsanspruch besteht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht erst dann und nicht nur insoweit, als Beteiligungsrechte oder allgemeine Rechte und Aufgaben des Betriebsrats aktuell sind. Durch die Information soll dem Betriebsrat vielmehr ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben sowie ob und wie er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden kann."

Keine selektive Unterrichtung oder Nichtunterrichtung, um das Tätigwerden der SBV z.B. im Rahmen des § 178 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB IX zu erschweren.

Die Vorschrift will sicherstellen, dass alle Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer auch tatsächlich eingehalten und angewendet werden. Der Begriff der „zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Verordnungen” ist deshalb weit auszulegen (BAG, Beschluss v. 19.10.1999, 1 ABR 75/98)

In Anlehnung zu der Rechtsprechung für den BR. Auch die SBV muss im Rahmen des § 178 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB IX darüber wachen, dass geltende Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen zugunsten schwerbehinderter Menschen eingehalten werden.

Grundlage für die Qualität unserer SBV-Arbeit sind Informationen, durch die wir Übersicht gewinnen. Wen wundert´s, dass der Kampf der Arbeitgeber gegen die SBV am hartnäckigsten durch die Verweigerung von Informationen geführt wird.

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Gruß
Wolfgang


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